Waffenrecht - Altersgrenzen

Mit dem neuen WaffG wurden auch die Alterserfordernisse überarbeitet.

Es ist hierbei zu unterscheiden zwischen den Alterserfordernissen

  • für den Erwerb von Schusswaffen und
  • für das Schiessen mit Schusswaffen

Wichtig:
Ausgelöst durch den Amoklauf von Winnenden hat der Bundestag in seiner Sitzung am 18.06.2009 eine weitere Verschärfung des WaffG beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 25. Juli 2009.
Eine der Verschärfungen betrifft die Anhebung des Mindestalters für das Schießen mit großkalibrigen Schusswaffen (alles, was über Kleinkaliber .22 lfB / .22 lr hinausgeht) auf 18 Jahre.
Davon ist z.B. die Sportpistole Zentralfeuer (.32 S&W long WC), die 9mm Para, .45 ACP, .357 Magnum und .44 Magnum ebenso betroffen, wie auch alle Vorderlader-Waffen. Mit diesen Waffen dürfen Jugendliche künftig nicht mehr schießen!


Alterserfordernisse für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen:

erlaubnisfreie Schusswaffen
(Luft-, Gas- u. Federdruckwaffen deren Geschossenerie 7,5 Joule nicht übersteigt)
Mindestalter 18 Jahre
erlaubnispflichtige Schusswaffen
bis Kaliber .22 lfB oder
Einzellader-Flinten bis Kal. 12,
sofern durch eine genehmigte Schießsportordnung zugelassen
Mindestalter 18 Jahre
erlaubnispflichtige Schusswaffen
anderer Kaliber, sofern durch eine genehmigte Schießsportordnung zugelassen
Mindestalter 21 Jahre
Aber:
Sofern noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, ist zusätzlich ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten über die geistige Eignung erforderlich.
Armbrust Mindestalter 18 Jahre

Alterserfordernisse für das Schiessen mit Schusswaffen:

Mindestalter 12 Jahre Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Waffen Anwesenheit des Sorgeberechtigten ist erforderlich oder dessen schriftliche Einverständniserklärung.
(Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

Schiessen nur unter Obhut einer zur Kinder- u. Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson oder dem Sorgeberechtigten, der selbst die Qualifikation als Standaufsicht hat.
(Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr)
Mindestalter 14 Jahre Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
Anwesenheit des Sorgeberechtigten ist erforderlich oder dessen schriftliche Einverständniserklärung.
(Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

Schiessen mit sonstigen Waffen nur unter Obhut einer zur Kinder- u. Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson oder dem Sorgeberechtigten, der selbst die Qualifikation als Standaufsicht hat.
(Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr)
Mindestalter 18 Jahre Alle übrigen Schusswaffen (z.B. SpoPi Kal. .32 S&W lg WC, 9mm, .45 ACP,
.357 Mag, .44 Mag
Vorderlader)
 
ohne
Mindestalter
Armbrust Kinder und Jugendliche (bis 18. Lebensjahr) dürfen nur unter Aufsicht einer Volljährigen Person mit der Armbrust umgehen.

Fazit:
Obwohl für den Erwerb z.B. einer großkalibrigen Schußwaffe das Mindestalter von 21 Jahren gilt, darf damit auf einer genehmigten Schießstätte schon mit Vollendung des 18. Lebensjahres geschossen werden.

Einzelheiten sind nachzulesen:
§§ 2, 4, §6 Abs. 3, §14, §27 WaffG, sowie §§ 4, 10 AWaffV

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