Mit dem neuen
WaffG wurden auch die Alterserfordernisse überarbeitet.
Es ist hierbei
zu unterscheiden zwischen den Alterserfordernissen
- für
den Erwerb von Schusswaffen und
- für
das Schiessen mit Schusswaffen
Wichtig:
Ausgelöst durch den Amoklauf von Winnenden hat der Bundestag
in seiner Sitzung am 18.06.2009 eine weitere Verschärfung des WaffG
beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 25. Juli 2009.
Eine der Verschärfungen betrifft die Anhebung des Mindestalters
für das Schießen mit großkalibrigen Schusswaffen (alles,
was über Kleinkaliber .22 lfB / .22 lr hinausgeht) auf 18 Jahre.
Davon ist z.B. die Sportpistole Zentralfeuer (.32 S&W long
WC), die 9mm Para, .45 ACP, .357 Magnum und .44 Magnum ebenso betroffen,
wie auch alle Vorderlader-Waffen. Mit diesen Waffen dürfen Jugendliche
künftig nicht mehr schießen!
Alterserfordernisse
für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen:
erlaubnisfreie
Schusswaffen
(Luft-, Gas- u. Federdruckwaffen deren Geschossenerie 7,5 Joule nicht
übersteigt) |
Mindestalter
18 Jahre |
erlaubnispflichtige
Schusswaffen
bis Kaliber .22 lfB oder
Einzellader-Flinten bis Kal. 12,
sofern durch eine genehmigte Schießsportordnung zugelassen |
Mindestalter
18 Jahre |
erlaubnispflichtige
Schusswaffen
anderer Kaliber, sofern durch eine genehmigte Schießsportordnung
zugelassen |
Mindestalter
21 Jahre
Aber:
Sofern noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, ist zusätzlich
ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten über die geistige Eignung
erforderlich. |
Armbrust |
Mindestalter
18 Jahre |
Alterserfordernisse
für das Schiessen mit Schusswaffen:
Mindestalter
12 Jahre |
Druckluft-,
Federdruck- oder CO2-Waffen |
Anwesenheit
des Sorgeberechtigten ist erforderlich oder dessen schriftliche Einverständniserklärung.
(Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
Schiessen nur unter Obhut einer zur Kinder- u. Jugendarbeit geeigneten
Aufsichtsperson oder dem Sorgeberechtigten, der selbst die Qualifikation
als Standaufsicht hat.
(Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr)
|
Mindestalter
14 Jahre |
Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von
5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung,
wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt
und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12
oder kleiner
|
Anwesenheit
des Sorgeberechtigten ist erforderlich oder dessen schriftliche Einverständniserklärung.
(Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
Schiessen mit sonstigen Waffen nur unter Obhut einer zur Kinder- u.
Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson oder dem Sorgeberechtigten,
der selbst die Qualifikation als Standaufsicht hat.
(Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr) |
Mindestalter
18 Jahre |
Alle
übrigen Schusswaffen (z.B. SpoPi Kal. .32 S&W lg WC, 9mm,
.45 ACP,
.357 Mag, .44 Mag
Vorderlader) |
|
ohne
Mindestalter |
Armbrust |
Kinder
und Jugendliche (bis 18. Lebensjahr) dürfen nur unter Aufsicht
einer Volljährigen Person mit der Armbrust umgehen. |
Fazit:
Obwohl für den Erwerb z.B. einer großkalibrigen Schußwaffe
das Mindestalter von 21 Jahren gilt, darf damit auf einer genehmigten
Schießstätte schon mit Vollendung des 18.
Lebensjahres geschossen werden. |
Einzelheiten
sind nachzulesen:
§§ 2, 4, §6 Abs. 3, §14, §27 WaffG, sowie §§
4, 10 AWaffV
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