Im
neuen WaffG wurden
auch die Aufbewahrungsvorschriften drastisch verschärft.
Anzumerken sei hier noch, dass diese neuen Vorschriften
nicht nur für Privatpersonen (also den Schützen)
gelten, sondern auch für die Vereine. Und gerade
hier wird sich jetzt einiges ändern müssen.
Generell
gilt, dass, wer Waffen besitzt, diese vor dem Zugriff
Unbefugter zu sichern hat.
Beachte: Als
Unbefugter gelten auch die eigenen Kinder oder Ehepartner.
Diese Vorschrift gilt auch schon für erlaubnisfreie
Waffen (z.B. Luftgewehr und Luftpistole).
Hier
nun die wichtigsten Regelungen in Tabellenform zusammengefasst
(für erlaubnispflichtige Waffen und Munition):
§ 13 Abs. 2 AWAffV:
Sicherheitsbehältnis,
der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad
0
Gewicht des Behältnisses unter 200 kg |
unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und
insgesamt bis zu 5 Kurzwaffen
zusätzlich Munition
|
Sicherheitsbehältnis,
der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad
0
Gewicht des Behältnisses mind. 200 kg |
unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und
insgesamt bis zu 10 Kurzwaffen
zusätzlich Munition |
Sicherheitsbehältnis,
der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad
1
|
unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und
Kurzwaffen
zusätzlich Munition |
Beachte: erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ungeladen aufzubewahren! (§ 13 Abs. 1 AWaffV)
Bestandschutz für all jene, die bereits ihre Waffen nach den "alten" Bestimmungen des WaffG lagerten:
Wichtig: Auch weitere, neu erworbene Waffen können noch in den alten Sicherheitshältnissen gelagert werden, solange die maximale Anzahl der zu lagernden Waffen nicht überschritten ist. Muss ein weiteres Behältnis erworben werden (z.B. weil die max. Zahl der zu lagernden Kurzwaffen überschritten wird), muss dieses den neuen Bestimmungen entsprechen.
Bis
zu 5 Kurzwaffen |
Sicherheitsbehältnis,
das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad
0 oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand
Mai 1995) entspricht. |
Mehr
als 5 Kurzwaffen |
Option
1:
Aufbewahrung in einem Sucherheitsbehältnis,
das mind. der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad
1 entspricht oder
Option2:
Aufbewahrung in einer entsprechenden Mehrzahl von
Sicherheitsbehältnissen, die der Norm DIN/EN
1143-1 Widerstandsgrad 0 oder der Sicherheitsstufe
B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) entsprechen.
|
Bis
zu 10 Langwaffen |
Hierfür
reicht die Aufbwahrung in einem Behältnis, das
der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai
1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines
anderen EWR-Mitgliedsstaates entspricht. |
Mehr
als 10 Langwaffen |
Option
1:
Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis,
das mind. der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad
0 oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand
Mai 1995) entspricht oder
Option2:
Aufbewahrung in einer Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen,
die der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand
Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau
eines anderen EWR-Mitgliedsstaates entsprechen.
|
erlaubnispflichtige
Munition |
Aufbewahrung
in einem Stahlblechschrank ohne Klassifizierung mit
Stangenriegelschloss oder gleichwertiges Behältnis. |
Waffen
und nicht dazugehörige
Munition |
Waffen
und nicht dazugehörige Munition dürfen gemeinsam
im gleichen Behältnis gelagert werden. |
Waffen
und dazugehörige Munition |
Werden
Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der
Sicherheitsstufe A oder B gelagert, ist es für
die Aufbewahrung der dazugehörenden Munition
ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech
ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss odereiner
gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt. |
Lang-
und Kurzwaffen gemeinsam, ggf. mit Munition |
Werden
Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der
Sicherheitsstufe A aufbewahrt, so ist es für
die Aufbewahrung von bis zu 2Kurzwaffen und der Munition
für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn
sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen
der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder gleichwertig,
oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht.
In diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die
Munition innerhalb des Innenfachs gemeinsam aufbewahrt
werden. |
Ausnahmeregelungen |
Die
Behörde kann eine andere, gleichwertige Aufbewahrung
der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen
im Sinne des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG abgesehen
werden, wenn die Waffen und die Munition in einem
Waffenraum mit der Ausstattung nach DIN/EN 1143, der
in Massivbauweise oder aus vorgefertigten Bauteilen
oder aus einer Kombination dieser Elemente gebaut
wurde und fensterlos ist, aufbewahrt werden. |
Aufbewahrung
in Schützenhäusern |
Die
zuständige behörde kann auf Antrag des Betreibers
eines Schützenhauses oder einer SchießstätteAbweichungen
von den Anforderungen des § 13 A.s 1-5 der AWaffV
zulassen, wenn ihr ein Aufbewahrungskonzept vorgelegt
wird. |
Einzelheiten
sind nachzulesen:
§ 36 WaffG, §13 u. § 14 AWaffV, "Hinweise
zum Vollzug des neuen WaffG durch die Waffbehörden"
|