Waffenrecht - Verleihen von Schusswaffen | |
Auch hinsichtlich des Verleihens oder der Weitergabe zum Zwecke der sicheren Verwahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen wurden die Bestimmungen geändert. Das Verleihen einer WBK-pflichtigen Waffe ist nur noch an Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK-Inhaber) und nur für höchstens 1 Monat zulässig. Nach Unterbrechung ist eine erneute Ausleihe wiederum für höchstens einen Monat zulässig. Der WBK-Inhaber muss aber nicht zwingend auch eine Erlaubnis für den Erwerb dieser Waffe haben. Mit der Einschränkung "nur an einen WBK-Inhaber" will der Gesetzgeber lediglich die erforderliche Zuverlässigkeit dieser Person bescheinigt wissen. (§12 Abs. 1 Ziff.1a WaffG) Gleiches gilt auch für den Erwerb fremder Waffen zum Zwecke der sicheren Verwahrung. Hier muss derjenige, dem die Waffe zur sicheren Verwahrung überlassen wird, ebenfalls WBK-Inhaber sein. Die frühere Möglichkeit der Verwahrung bei einer (zuverlässigen) Person ohne dass diese selbst eine WBK hat, ist nunmehr ausgeschlossen. Hier gibt es ein Musterdokument zum vorübergehenden Verleihen an einen WBK-Inhaber
Transport
erlaubnispflichtiger Vereinswaffen durch Vereinsmitglieder zum Zwecke
des Schießens: In der Praxis wird sich, spätestens bei einer Polizeikontrolle, die Frage stellen, das alles glaubwürdig dem Ordnungshüter darzulegen. Deshalb hier ein paar Tipps für die Praxis:
Hier gibt es ein Musterdokument zum Transport von Vereinswaffen | |
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